(1)
Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter, die durch Herstellung,
Lieferung, Lagerung oder Verwendung der gelieferten Ware entstehen, auf erstes Anfordern freizustellen.
Die Freistellungsverpflichtung
gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht.
(2)
Der Verkäufer ist verpflichtet, während der Laufzeit dieses Vertrages stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer angemessenen
Mindest-Deckungssumme pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten.
Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(1)
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
(2)
Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren gemäß § 7 (3).
(1)
Geheimhaltungsgegenstand sind alle dem Verkäufer mitgeteilten bzw. ihm zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle
sonstigen als vertraulich bezeichneten oder erkennbaren Informationen des Käufers, gleich in welchem Zustand oder auf welchem Datenträger
sie sich befinden.
Dazu gehören insbesondere Daten, Zeichnungen, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Beschreibungen, Spezifikationen, Messergebnisse,
Berechnungen, Erfahrungen, Verfahren, Muster, Kenntnisse und Vorgänge wie Bezugsquellen, Kundenadressen etc.
(2)
Der Verkäufer verpflichtet sich, die der Geheimhaltung unterliegenden Informationen streng vertraulich zu behandeln, keinem Dritten
zugänglich zu machen sowie alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Dritte keine Kenntnis von diesen Informationen erlangen
können. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(3)
Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen der anderen Partei nachweislich bereits bekannt waren oder der Öffentlichkeit
bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren oder im Nachhinein ohne Verschulden der anderen Partei ihr oder der Öffentlichkeit bekannt
oder zugänglich gemacht wurden.
(1)
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2)
Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Ravensburg.
(3)
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Verkäufer einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame
Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.